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Anhang 1 – Bestimmungen zu den gesetzlichen Gewährleistungen
Artikel L217-3 des Verbraucherschutzgesetzbuchs
„Der Verkäufer liefert eine Ware, die mit dem Vertrag sowie mit den in Artikel L. 217-5 genannten Kriterien übereinstimmt.
Er haftet für Mängel der Vertragsmäßigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware im Sinne von Artikel L. 216-1 bereits bestanden und innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt auftreten.
Bei einem Kaufvertrag über eine Ware, die digitale Elemente umfasst :
1° Wenn der Vertrag die fortlaufende Bereitstellung von digitalem Inhalt oder einem digitalen Dienst für eine Dauer vorsieht, die höchstens zwei Jahre beträgt, oder wenn der Vertrag die Dauer der Bereitstellung nicht festlegt, haftet der Verkäufer für Mängel der Vertragsmäßigkeit dieses digitalen Inhalts oder dieses digitalen Dienstes, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Lieferung der Ware auftreten ;
2° Wenn der Vertrag die fortlaufende Bereitstellung von digitalem Inhalt oder einem digitalen Dienst für eine Dauer von mehr als zwei Jahren vorsieht, haftet der Verkäufer für Mängel der Vertragsmäßigkeit dieses digitalen Inhalts oder dieses digitalen Dienstes, die während des Zeitraums auftreten, in dem dieser gemäß dem Vertrag bereitgestellt wird.
Für solche Waren beeinträchtigt die anwendbare Frist nicht das Recht des Verbrauchers auf Updates gemäß den Bestimmungen des Artikels L. 217-19.
Der Verkäufer haftet außerdem, während derselben Fristen, für Mängel der Vertragsmäßigkeit, die sich aus der Verpackung, den Montageanleitungen oder der Installation ergeben, wenn diese von dem Vertrag zu seiner Verantwortung gemacht wurde oder unter seiner Verantwortung durchgeführt wurde, oder wenn eine unsachgemäße Installation, die vom Verbraucher wie im Vertrag vorgesehen vorgenommen wurde, auf Lücken oder Fehler in den vom Verkäufer bereitgestellten Installationsanleitungen zurückzuführen ist.
Diese Gewährleistungsfrist gilt unbeschadet der Artikel 2224 und nachfolgenden des Code civil. Der Beginn der Verjährungsfrist für die Klage des Verbrauchers ist der Tag, an dem der Verbraucher den Mangel der Vertragsmäßigkeit zur Kenntnis nimmt.“
Artikel L217-4 des Verbraucherschutzgesetzbuchs
„Die Ware ist mit dem Vertrag vereinbar, wenn sie insbesondere gegebenenfalls die folgenden Kriterien erfüllt :
1° Sie entspricht der Beschreibung, der Art, der Menge und der Qualität, insbesondere in Bezug auf die Funktionalität, die Kompatibilität, die Interoperabilität oder jede andere im Vertrag vorgesehene Eigenschaft ;
2° Sie eignet sich für jeden besonderen Zweck, den der Verbraucher verfolgt, und der dem Verkäufer spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt wurde und den der Verkäufer akzeptiert hat ;
3° Sie wird mit allen Zubehörteilen und Installationsanleitungen geliefert, die gemäß dem Vertrag bereitgestellt werden müssen ;
4° Sie wird gemäß dem Vertrag aktualisiert.“
Artikel L217-5 des Verbraucherschutzgesetzbuchs
„I.- Zusätzlich zu den Kriterien der Vertragsmäßigkeit mit dem Vertrag ist die Ware vereinbar, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt :
1° Sie eignet sich für die gewöhnlich erwartete Verwendung einer Ware derselben Art, wobei gegebenenfalls jede Bestimmung des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts sowie alle technischen Normen zu berücksichtigen sind oder, falls es solche technischen Normen nicht gibt, spezifische Verhaltenskodizes, die für den betreffenden Sektor gelten ;
2° Gegebenenfalls verfügt sie über die Eigenschaften, die der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Form einer Probe oder eines Musters vorgestellt hat ;
3° Gegebenenfalls werden die digitalen Elemente, die sie enthält, gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren neuesten Version bereitgestellt, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart ;
4° Gegebenenfalls wird sie mit allen Zubehörteilen, einschließlich der Verpackung, sowie mit den Installationsanleitungen geliefert, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann ;
5° Gegebenenfalls wird sie mit den Updates bereitgestellt, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, gemäß den Bestimmungen des Artikels L. 217-19 ;
6° Sie entspricht der Menge, der Qualität und den sonstigen Eigenschaften, einschließlich in Bezug auf Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, die der Verbraucher vernünftigerweise für Waren derselben Art erwarten kann, unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der öffentlichen Erklärungen, die der Verkäufer oder jede Person in der vorgelagerten Kette der Rechtsgeschäfte oder eine Person im Auftrag dieser abgegeben hat, einschließlich in der Werbung oder auf der Kennzeichnung.
II.- Der Verkäufer ist jedoch nicht durch alle in der vorherigen Ziffer genannten öffentlichen Erklärungen gebunden, wenn er nachweist :
1° dass er sie nicht kannte und vernünftigerweise auch nicht in der Lage war, sie zu kennen ;
2° dass die öffentlichen Erklärungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Bedingungen berichtigt worden waren, die mit den Bedingungen der ursprünglichen Erklärungen vergleichbar sind ; oder
3° dass die öffentlichen Erklärungen keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben konnten.
III.-Der Verbraucher kann die Vertragsmäßigkeit nicht anfechten, indem er einen Mangel hinsichtlich einer oder mehrerer besonderer Eigenschaften der Ware geltend macht, von dem er ausdrücklich und konkret darüber informiert wurde, dass sie von den in diesem Artikel genannten Kriterien der Vertragsmäßigkeit abweichen, wobei er dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert beim Vertragsschluss zugestimmt hat.“
Artikel L217-7 des Verbraucherschutzgesetzbuchs
„Mängel der Vertragsmäßigkeit, die innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab Lieferung der Ware auftreten, einschließlich der Ware, die digitale Elemente umfasst, werden, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird, so vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des geltend gemachten Mangels unvereinbar.
Bei gebrauchten Waren wird diese Frist auf zwölf Monate festgelegt.
Wenn der Verkaufsvertrag über eine Ware, die digitale Elemente umfasst, die fortlaufende Bereitstellung von digitalem Inhalt oder einem digitalen Dienst vorsieht, werden die Mängel der Vertragsmäßigkeit, die auftreten, als zum Zeitpunkt der Lieferung bestehend vermutet, :
1° während einer Frist von zwei Jahren ab Lieferung der Ware, wenn der Vertrag diese Bereitstellung für eine Dauer vorsieht, die höchstens zwei Jahre beträgt, oder wenn der Vertrag die Dauer der Bereitstellung nicht festlegt ;
2° während des Zeitraums, in dem der digitale Inhalt oder der digitale Dienst gemäß dem Vertrag bereitgestellt wird, wenn der Vertrag diese Bereitstellung für eine Dauer von mehr als zwei Jahren vorsieht.“
Artikel L217-21 des Verbraucherschutzgesetzbuchs
„Die Handelsgarantie ist jede vertragliche Verpflichtung eines Fachmanns, sei es des Verkäufers oder des Herstellers, einschließlich über jede andere Person, die in deren Namen oder für deren Rechnung handelt (im Folgenden „ garant “ genannt), gegenüber dem Verbraucher. Diese Verpflichtung hat zum Ziel die Erstattung des Kaufpreises, den Austausch, die Reparatur der Ware oder jede andere mit der Ware zusammenhängende Dienstleistung oder auch jede mögliche Verpflichtung, die nicht mit der Vertragsmäßigkeit zusammenhängt und in der Handelsgarantie festgelegt ist, zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers zur Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit der Ware.
Jede Handelsgarantie bindet den garant gemäß den Bedingungen, die sie vorsieht, oder gemäß den Bedingungen, die in der Werbung angegeben sind, die zuvor vor Abschluss des Vertrags für diese gemacht wurde, wenn die Bedingungen dieser Werbung günstiger sind, es sei denn, der garant weist nach, dass die Werbung vor Abschluss des Vertrags unter gleichen oder vergleichbaren Modalitäten wie die ursprüngliche Werbung berichtigt worden ist.“
Artikel 1641 des Code civil
„Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Gewährleistung für versteckte Mängel der verkauften Sache zu übernehmen, die sie für den Gebrauch ungeeignet machen, zu dem man sie bestimmt, oder die die Nutzung derart beeinträchtigen, dass der Käufer sie nicht erworben hätte, oder dafür nur einen geringeren Preis gezahlt hätte, wenn er diese Mängel gekannt hätte.“
Artikel 1648 des Code civil
„Die Klage aus den redhibitorischen Mängeln muss vom Erwerber innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Entdeckung des Mangels erhoben werden.
Im Fall, der in Artikel 1642-1 vorgesehen ist, muss die Klage bei Strafe des Ausschlusses innerhalb des Jahres nach dem Datum eingereicht werden, ab dem der Verkäufer von den vorhandenen Mängeln oder von den erkennbaren Mängeln der Vertragsmäßigkeit entlastet werden kann.“
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